- Vertragsabschluss, Schriftform, Geheimhaltung, Änderungen, Ursprungsnachweise, Einfuhrgenehmigungen
- Wir bestellen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen.
- Angebote sind verbindlich und kostenlos einzureichen. Sie sollen unseren Anfragen entsprechen. Alternativen sind gleichwohl erwünscht. Abweichungen zu unseren Anfragen sind deutlich zu kennzeichnen. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen sowie für Probelieferungen werden nicht gewährt.
- Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Nehmen Sie unsere Bestellung mit Abweichungen an, so haben Sie uns deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt haben. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Kalendertagen seit Zugang schriftlich widersprechen.
- Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch elektronisch bzw. durch Datenfernübertragung erfolgen.
- Sie haben unsere Anfragen, die daraus resultierenden Angebote sowie den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und dürfen in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten, auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Mitarbeiter, die von Ihnen mit der Ausführung unserer Bestellung beauftragt werden, müssen von Ihnen zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet werden. Sie sind hinsichtlich §§ 17 und 18 UWG zu belehren. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
- Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss für Sie zumutbar ist. Bei dieser Änderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
- Von uns angeforderte Ursprungsnachweise werden Sie mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen. Diese Unterlagen sind spätestens 10 Kalendertage vor dem Liefertermin bei uns abzugeben. Sie verpflichten sich mit der Annahme dieser Bestellung, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen, als auch evtl. erforderliche amtliche Bestätigungen (Auskunftsblätter) beizubringen. Weiterhin verpflichten Sie sich, uns den Schaden zu ersetzen, der uns dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Sie werden uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.
- Sie haben uns über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände aufzuklären.
- Preise, Eigentumsübergang, öffentliche Preisprüfung, Versand, Über- und Unterlieferungen, Gefahrübergang, Verpackung
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten Ihre Listenpreise abzüglich der mit uns vereinbarten Rabatte bzw. der handelsüblichen Abzüge. Zur Lieferung gehören auch alle vertraglich vereinbarten Hilfs- und Betriebsstoffe sowie sämtliche Dokumentationen, wie Zeichnungen, Qualitäts- und Prüfzeugnisse, Servicehandbücher, Montage- und Bedienungsanleitungen, Ersatzteilkataloge sowie sonstige Handbücher. Bei technischen Geräten aller Art gehören zum Lieferumfang auch umfassende Systemdarstellungen sowie gebrauchsfähige Montage- und Bedienungsanleitungen, bei Softwareprodukten vollständige System- und Benutzerdokumentationen. Bei ausschließlich für uns entwickelter Software ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn uns auch der Quellcode übermittelt wurde.
- Auf Versandanzeigen, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns ist unsere Bestell-Nr. anzugeben. Sie sind für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben.
- Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.
- Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der vereinbarten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle bei Ihnen. Wir sind nicht verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen.
- Bitten wir Sie um Aufschub einer Lieferung, so müssen Sie die ordnungsgemäß verpackten und gekennzeichneten Produkte sorgfältig einlagern und versichern, jedoch nicht länger als 30 Tage.
- Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Verbleibt die Verpackung in Ihrem Eigentum, so nehmen Sie diese auf Ihre Kosten zurück.
- Rechnungserteilung, Zahlung, Bescheinigungen
- Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter vollständiger und mangelfreier Lieferung/Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Die 2. Ausfertigung muss deutlich als Duplikat gekennzeichnet sein. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
- Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und zwar mit 3% Skonto innerhalb von 14 Kalendertagen zum 1. / 10. / 20. des Monats nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.
- Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen bzw. sonstige Dokumentationen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 7 Kalendertage nach Rechnungseingang bei uns vorliegen. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigungen bzw. Dokumentationen.
- Haben Sie Dienstleistungen für uns erbracht, gehört zur Rechnung ein von unserem Abnahmebeauftragten bestätigter Leistungsnachweis, Stundenzettel usw.
- Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits erbracht wurden, sind wir berechtigt, andere fällige Zahlungen bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen zurückzuhalten.
- Unsere Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. 3.7 Die Annahme einer Lieferung bedeutet nicht die Anerkennung der Mängelfreiheit. Das Gleiche gilt für Zahlungen.
- Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt, frühere Anlieferung, Teillieferungen, Herausgabe der Dokumentation
- Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und müssen genauestens eingehalten werden. Falls die Lieferfrist von Ihnen als „voraussichtlich“, „ungefähr“, „unter üblichem Vorbehalt“ oder dergleichen bezeichnet oder bestätigt worden ist, dürfen zwischen dem genannten Termin und der tatsächlich erfolgten Lieferung höchstens 8 Kalendertage liegen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
- Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Alle Kosten, die uns als Folge einer schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu Ihren Lasten.
- Kommen Sie in Lieferverzug, dann stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
- Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können Sie sich nur berufen, wenn Sie die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten haben.
- Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Sie sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Dort ist auch die verbleibende Restmenge aufzuführen. Auch wenn wir einer Teillieferung zustimmen, bleiben die vereinbarten Termine für die Gesamtlieferung bestehen, so dass die Lieferung erst mit vollständiger Vertragserfüllung erbracht ist.
- Gewährleistung, Rügefristen, Nachbesserung, Neulieferung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Serienfehler, Selbstnachbesserungsrecht, Beratungsverschulden, Ursachenanalyse
- Wir werden Ihnen offene Mängel der Lieferung unverzüglich schriftlich anzeigen, so bald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei uns. Bei verdeckten Mängeln beträgt die Rügefrist 3 Arbeitstage nach Entdeckung.
- Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung/Neuherstellung zu beseitigen. Sie tragen insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, jedoch nicht, wenn hierdurch unverhältnismäßige Kosten entstehen. Nach dem zweiten erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung/Neuherstellungen stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Minderung zu. Ein vereinbarter Zeitraum für die Nacherfüllung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine von uns vorgenommene Fristsetzung. Soweit wir zum Rücktritt berechtigt sind, kann dieser, sofern sich die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung beschränkt, auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen beschränkt werden. Nach Ausübung des Rücktrittsrechts wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung sowie bei Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht uns, wenn die Leistung oder Restleistung anderweitig vergeben werden muss, unbeschadet der gesetzlichen Rechte ein Vorschussanspruch in angemessener Höhe wegen der zu erwartenden Kosten zuzüglich eines angemessenen Sicherheitsaufschlages zu. In diesem Falle sind wir nur insoweit zur Einholung mehrerer Angebote verpflichtet, als hierdurch keine erheblichen Zeitverzögerungen oder Störungen des Betriebs-, Produktions- oder Geschäftsablaufs eintreten oder einzutreten drohen. Eigenleistungen rechnen wir zu drittüblichen Marktpreisen ab. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalten wir uns in allen Fällen vor.
- Treten gleichartige Mängel bei mehr als 3% der gelieferten Teile auf (Serienfehler), sind wir berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen sowie die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Mängelansprüche für diese geltend zu machen.
- Kommen Sie Ihren Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. Eigenleistungen rechnen wir zu drittüblichen Marktpreisen ab. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht bzw. im Rahmen insoweit getroffener Vereinbarungen – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Ihre Verpflichtungen aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das Gleiche gilt, wenn plötzlich ungewöhnlich hohe Schäden drohen oder sonst besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine unverzügliche Nachbesserung durch uns rechtfertigen. Im Übrigen bleibt es beim Werkvertrag bei der Regelung des § 637 BGB.
- Gewährleistungszeit, Hemmung, Neubeginn
- Die Gewährleistungszeit für Sach- und Rechtsmängel beträgt drei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch bei Mehrschichtbetrieb. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen und Leistungen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Ihr Verschulden, so beträgt die Gewährleistungszeit drei Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke und Baumaterialien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Ersatzteile beträgt sie drei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens fünf Jahre nach Lieferung.
- Solange über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird, ist die Gewährleistungszeit der betroffenen Anlage/Anlagenteile von der Meldung der Betriebsstörung bis zum Abschluss der Verhandlungen bzw. bis zum Ende der Reparaturarbeiten und einer eventuellen Abnahme gehemmt. Liefern Sie im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz, so beginnt die Verjährungsfrist für das ersatzweise gelieferte Teil mit dessen Einbau/Abnahme neu zu laufen. Bei einem nachgebesserten Teil beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung/Abnahme der Nachbesserung bzw. Einbau/Neubau des nachgebesserten Teils. Diese Regelung gilt nicht, wenn nur ein geringfügiger Mangel eines gelieferten Teils durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung ohne nennenswerten Aufwand an Zeit und Kosten beseitigt werden kann. Sie gilt auch dann nicht, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung unbestritten aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung erfolgte. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen. Die Frist endet jedoch in keinem Fall vor Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
- Qualitätssicherung, Produkthaftung
- Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
- Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Ware zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von Ihnen gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir Sie, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
- Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsichtnahme vorlegen.
- Haftung
- Ihre Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht für die Fälle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
- In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Schadensersatz auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Technische Dokumentation, Fertigungsmittel
- An den Unterlagen, die wir Ihnen zur Verfügung stellen, wie Muster, Zeichnungen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und dergleichen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet und vervielfältigt werden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten, z.B. Subunternehmern und Zulieferern, nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind uns ohne besondere Aufforderung zurückzusenden, wenn sie zur Erledigung des Auftrags nicht mehr benötigt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung einer Bestellung. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
- Von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen sind von Ihnen vor Fertigungsbeginn auf Vollständigkeit, ihre inneren Maßzusammenhänge und auf ihre Funktionsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung hin zu überprüfen. Alle Maße und Angaben sind am Bau zu überprüfen. Sollten sich Korrekturen als notwendig erweisen, dann werden wir diese unverzüglich vornehmen und Ihnen neue Unterlagen zur Verfügung stellen. Eventuell fehlende Zeichnungen, Unterlagen usw. sind umgehend bei uns schriftlich nachzufordern.
- Die von uns zur Verfügung gestellten sowie die von Ihnen nach unseren Angaben oder Unterlagen hergestellten Fertigungsmittel, wie z.B. Gesenke, Lehren, Matrizen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Formen, Schweißschablonen, DV-Programme und dergleichen, dürfen von Ihnen nur zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen diese Fertigungsmittel weder zu eigenen Zwecken verwenden, noch Dritten anbieten oder zugänglich machen. Unterlagen aller Art, die wir für die Planung, Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) des Liefergegenstandes benötigen, sind uns von Ihnen rechtzeitig, vollständig und unaufgefordert sowie kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- Vor Beginn der Werkstattarbeiten sind sämtliche Zeichnungen mit uns durchzusprechen. Sie erhalten einen Sichtvermerk. Durch den Sichtvermerk auf Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden Ihre Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen im Hinblick auf den Liefergegenstand weder eingeschränkt noch aufgehoben. Dies gilt auch für von uns gemachte Vorschläge und Empfehlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
- Nach Ausführung der Lieferung / Leistung bzw. 14 Kalendertage nach Abnahme haben Sie uns die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und andere den Liefergegenstand betreffende technische Unterlagen kostenlos in der geforderten Anzahl in deutscher Sprache (Schrift- / Papierform) und gängiger DIN-Form bzw. auf Datenträger zu übersenden. Hierzu gehören insbesondere Lagerungs-, Montage- und Betriebsanweisungen sowie Unterlagen für die Inspektion, Wartung und Instandsetzung des Liefergegenstandes. Sie müssen den bestehenden deutschen / europäischen Normen sowie gegebenenfalls unseren Werksnormen entsprechen. Sie müssen kopierfähig sein und einem gängigen Datenformat entsprechen. Diese Unterlagen sind unverzüglich auf den entsprechenden Stand zu bringen, sobald nachträgliche Änderungen an dem Liefergegenstand vorgenommen werden.
- Sie sind verpflichtet, uns das Eigentum an diesen Unterlagen zur uneingeschränkten zeitlichen Benutzung zu übertragen. Das geistige Eigentum an ihnen wird hierdurch nicht berührt. Dies gilt auch für Werkzeuge, Formen, Klischees usw., die zur Durchführung der Bestellung von Ihnen hergestellt worden sind.
- Für Einbauteile, die nach Listen oder Katalogen beschafft werden können, genügen die vom Hersteller gelieferten Unterlagen, soweit wir diese für Reparaturen und / oder Neubeschaffungen benötigen. Diese Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
- Diese Regelungen gelten entsprechend für das Ihnen zugänglich gemachte Know-how.
- Weicht die Ausführung von den Fertigungsunterlagen ab, die wir mit einem Sichtvermerk versehen haben, so tragen Sie alle hieraus uns oder Dritten entstehenden Schäden. Hierzu zählen auch Kosten für Nachuntersuchungen, Gutachten, zusätzliche Berechnungen, Nachbehandlungen, Ersatzlieferungen usw.
- Schutzrechte, Nutzungsrechte
- Produkte, die nicht zur Ihrem Standardangebot gehören und die Sie aufgrund unserer Anweisungen / Ideen oder nach unseren Zeichnungen bzw. technischen Spezifikationen hergestellt haben, dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht Dritten angeboten, verkauft oder geliefert werden.
- Produkte aus Ihrem Standardprogramm dürfen von Ihnen nicht Dritten angeboten, verkauft, geliefert oder anderweitig auf den Markt gebracht werden, wenn unser Handelsname, Warenzeichen oder Logo noch auf dem Produkt erkennbar sind. Das Gleiche gilt, wenn Dritte davon ausgehen können, dass das betreffende Produkt von uns auf den Markt gebracht wurde.
- Sie stehen dafür ein, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
- Wir werden uns unverzüglich schriftlich gegenseitig unterrichten, falls gegenüber einem von uns Ansprüche wegen der Verletzung vertragsrelevanter Schutzrechte geltend gemacht werden.
- Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellen Sie uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen; auch Kosten für etwaige Rechtsverfolgung und Rückrufaktionen. Ihre Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise entstehen.
- Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so sind Sie – unbeschadet Ihrer sonstigen vertraglichen Verpflichtungen – gehalten, auf eigene Kosten von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass der Liefer-/Leistungsgegenstand von uns uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für uns vertragsgemäß genutzt werden kann. Sie sind auch berechtigt, die schutzrechtsrelevanten Teile Ihrer Lieferung/Leistung so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den zwischen Ihnen und uns bestehenden vertraglichen Bestimmungen entsprechen.
- Sind Ihre Bemühungen gemäß Ziffer 10.6 nicht erfolgreich, sind wir berechtigt, nach Abstimmung mit Ihnen und für eine Übergangszeit von höchstens 6 Monaten auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken. Scheitern die Bemühungen gemäß Ziffer 10.6 oder 10.7, dann werden Sie auf Ihre Kosten die Anlage entfernen und die von uns erbrachte Vergütung nebst banküblicher Zinsen zurückerstatten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche behalten wir uns vor.
- Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhalten wir von Ihnen ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.
- Produktionseinstellung; Lieferfähigkeit
- Sofern Sie vorhaben, Ihre Produktion zu ändern oder einzustellen, werden Sie uns dies unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Produktionseinstellung müssen Sie sicherstellen, dass die bisher an uns gelieferten Materialien mindestens 12 Monate nach Ihrer Mitteilung noch lieferbar sind.
- Bei Lieferung von Kauf- und Normteilen sowie von Ihnen selbst hergestellten Produkten sichern Sie eine Lieferfähigkeit von 5 Jahren zu.
- Teilunwirksamkeit
- Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
- Auftragsweitergabe nur nach Zustimmung, Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Vertragsübergang, Änderung der Firma
- Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben. Wird diese Zustimmung erteilt, bleiben Sie uns als Gesamtschuldner verantwortlich.
- Sie sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Ihre Forderungen gegen uns – ganz oder teilweise – abzutreten oder durch einen Dritten einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt. Treten Sie eine Forderung gegen uns ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können dann nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an Sie oder den Dritten leisten.
- Sie dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Sie haben uns jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung Ihrer Firma unverzüglich mitzuteilen.
- Datenschutz
- Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung anfallenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
- Vertragssprache, Korrespondenz
- Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Dies gilt auch für die gesamte übrige Dokumentation, z. B. für Anzahlungs- und Gewährleistungsbürgschaften. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
- Zahlungseinstellung, Insolvenz
- Stellen Sie Ihre Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen Sie vor, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können. Wird der Vertrag von uns gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von uns bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der uns entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.
- Erfüllungsort
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Liefer-/Leistungsverpflichtung die von uns angegebene Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist Erfüllungsort Berlin-Charlottenburg. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit Abnahme oder Übernahme am Erfüllungsort auf uns über.
- Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin-Charlottenburg. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegen oder Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
- Ergänzendes Recht
- Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.